Rundschreiben des Landwirtschaftsministeriums zur Anpassung des Moratoriumssystems für die Meeresfischerei

Rundschreiben des Landwirtschaftsministeriums zur Anpassung des Moratoriumssystems für die Meeresfischerei

Um den Schutz der Meeresfischereiressourcen weiter zu stärken und ein harmonisches Zusammenleben zwischen Mensch und Natur zu fördern, werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Fischereigesetzes der Volksrepublik China, den Verordnungen zur Verwaltung von Fischereigenehmigungen und den Stellungnahmen von Der Staatsrat zur Förderung der nachhaltigen und gesunden Entwicklung der Meeresfischerei und die Leitmeinungen des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten zur Stärkung der Erhaltung der lebenden Wasserressourcen im Einklang mit den Grundsätzen „allgemeine Stabilität, teilweise Einheit, Reduzierung von Widersprüchen“. und einfache Verwaltung“ beschloss die Regierung, das Meeresfischereimoratorium in der Sommersaison anzupassen und zu verbessern. Das überarbeitete Sommermoratorium für die Meeresfischerei wird hiermit wie folgt bekannt gegeben.

Fischerboote mit Tintenfisch-Angellicht

1. Angeln in geschlossenen Gewässern
Bohai-Meer, Gelbes Meer, Ostchinesisches Meer und Südchinesisches Meer (einschließlich Golf von Beibu) nördlich des 12. Breitengrades nördlicher Breite.
Ii. Arten von Fischereiverboten
Alle Arten von Arbeiten mit Ausnahme von Angelgeräten und Hilfsbooten für Fischereifahrzeuge.
Drittens, Angelzeit
(1) von 12:00 Uhr 1. Mai bis 12:00 Uhr 1. September im Bohai-Meer und im Gelben Meer nördlich des 35. Grads nördlicher Breite.
(2) Das Gelbe Meer und das Ostchinesische Meer zwischen dem 35. Grad nördlicher Breite und dem 26. Grad 30' nördlicher Breite sind vom 1. Mai um 12:00 Uhr bis zum 16. September um 12:00 Uhr geöffnet.
(3) von 12 Uhr am 1. Mai bis 12 Uhr am 16. August im Ostchinesischen Meer und im Südchinesischen Meer von 26 Grad 30' nördlicher Breite bis 12 Grad nördlicher Breite.
(4) Fischereifahrzeuge, die im Gelben Meer und im Ostchinesischen Meer zwischen dem 35. Breitengrad nördlicher Breite und dem 26. Grad 30 Minuten nördlicher Breite eingesetzt werden, wie z. B. Hoftrawler, Käfigtrawler, Stellnetze uswNachtfischerlichter, kann besondere Fanglizenzen für Garnelen, Krabben, pelagische Fische und andere Ressourcen beantragen, die dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten zur Genehmigung durch die zuständigen Fischereibehörden der jeweiligen Provinzen vorgelegt werden.
(5) Für besonders wirtschaftlich genutzte Arten kann ein spezielles Fischereilizenzsystem eingeführt werden. Die spezifischen Arten, die Einsatzzeit, die Einsatzart und das Einsatzgebiet werden vor der Ausführung dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten zur Genehmigung durch die zuständigen Fischereiabteilungen der Küstenprovinzen, autonomen Regionen und direkt der Zentralregierung unterstehenden Gemeinden vorgelegt.

(6) Für kleine Fischtrawler gilt ab dem 1. Mai um 12:00 Uhr ein Fangverbot für die Dauer von mindestens drei Monaten. Der Zeitpunkt für das Ende des Fangverbots wird von den zuständigen Fischereiabteilungen der Küstenprovinzen, autonomen Regionen und Gemeinden direkt unter der Zentralregierung festgelegt und dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten zur Protokollierung mitgeteilt.
(7) Hilfsfischereifahrzeuge müssen grundsätzlich die Bestimmungen des Höchstfischfangmoratoriums in den Seegebieten, in denen sie sich befinden, umsetzen und, wenn dies wirklich erforderlich ist, Unterstützungsdienste für Fischereifahrzeuge leisten, deren Tätigkeit auf eine Art und Weise beruht, bei der sie nur geringe Schäden verursachen Wenn die Fischereiressourcen vor dem Ende des maximalen Fischereimoratoriums ablaufen, formulieren die zuständigen Fischereibehörden der Küstenprovinzen, autonomen Regionen und Gemeinden unterstützende Bewirtschaftungspläne und legen diese vor der Umsetzung dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten zur Genehmigung vor.
(8) Fischereifahrzeuge mit Fanggeräten müssen das System zur Meldung der Ein- und Ausfahrt von Fischereifahrzeugen aus dem Hafen strikt umsetzen und den Fischfang unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Fanglizenz hinsichtlich Art, Ort, Zeitbegrenzung und Anzahl strikt verbieten von Fischereilichtern, die Einführung des Systems der festen Anlandung von Fängen und die Einrichtung eines Überwachungs- und Inspektionsmechanismus für angelandete Fänge.
(9) Fischereifahrzeuge, denen der Fischfang verboten ist, müssen grundsätzlich zum Fang in den Hafen ihres Registrierungsortes zurückkehren. Wenn es ihnen aufgrund besonderer Umstände wirklich unmöglich ist, dies zu tun, müssen sie von der zuständigen Fischereibehörde der Provinz, in der sich der Registrierungshafen befindet, bestätigt werden und einheitliche Vereinbarungen treffen, um im Registrierungshafen in der Nähe anzudocken Kai innerhalb der Provinz, autonomen Region oder Gemeinde direkt unter der Zentralregierung. Wenn es aufgrund der begrenzten Kapazität des Fischereihafens in dieser Provinz tatsächlich nicht möglich ist, zum Fischfang verbotene Fischereifahrzeuge unterzubringen, verhandelt die Fischereiverwaltungsabteilung dieser Provinz mit der zuständigen Fischereiverwaltungsabteilung der Provinz, um Vereinbarungen zu treffen.
(10) Gemäß der Verordnung über die Verwaltung von Fischereigenehmigungen ist es Fischereifahrzeugen verboten, über Seegrenzen hinweg zu operieren.
(11) Die zuständigen Fischereibehörden der Küstenprovinzen, autonomen Regionen und direkt der Zentralregierung unterstehenden Gemeinden können unter Berücksichtigung ihrer örtlichen Gegebenheiten auf der Grundlage staatlicher Vorschriften strengere Maßnahmen zum Schutz der Ressourcen formulieren.
IV. Implementierungszeit
Die oben genannten angepassten Bestimmungen zum Moratorium in der Sommersaison treten am 15. April 2023 in Kraft, und das Rundschreiben des Landwirtschaftsministeriums zur Anpassung des Moratoriumssystems in der Meeressommersaison (Rundschreiben Nr. 2021 des Landwirtschaftsministeriums) tritt in Kraft entsprechend aufgehoben werden.
Landwirtschaftsministerium
27. März 2023

Bei der oben genannten Mitteilung handelt es sich um eine Mitteilung des chinesischen Fischereiministeriums, die Fischerei im Jahr 2023 einzustellen. Wir möchten Fischereifahrzeuge, die nachts fischen, daran erinnern, die in dieser Mitteilung angegebene Stoppzeit einzuhalten. Während dieser Zeit werden die Marineoffiziere ihre Nachtpatrouillen verstärken. Die Anzahl und Gesamtleistung vonMetallhalogenid-Unterwasserlampedürfen nicht ohne Genehmigung geändert werden. Die Anzahl derOberflächenlampe für Tintenfischfischerbootean Bord darf nicht beliebig erhöht werden. Bereitstellung einer guten Umgebung für das Wachstum von Meeresfischlarven.


Zeitpunkt der Veröffentlichung: 27. März 2023